Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Verbindlichkeit der allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausnahmslos aufgrund der nachstehenden Bedingungen, welche durch Auftragserteilung als anerkannt gelten. Einkaufsbedingungen unserer Vertragspartner sind für uns nicht verbindlich.

2. Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind immer freibleibend. Erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung gilt der Vertrag als geschlossen.

3. Preise, Leistungen, Material und Maße
Preise, Leistungen, Material- und Maßangaben sind nur dann verbindlich, wenn in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. Preise sind aufgrund der bei Vertragsabschluß feststehenden Kosten gültig. Änderungen von Personal- oder Transportkosten sowie Materialpreisen bis zum Lieferzeitpunkt ändern anteilmäßig auch den jeweils vereinbarten Preis. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die vom Käufer zu tragen ist.

4. Lieferzeit
Höhere Gewalt oder sonstige Behinderungen bei der Erzeugung, Ablieferung oder Montage die weder unserer Voraussicht oder Einflussnahme noch der unserer Unterlieferanten unterliegt, verlängern die Lieferzeit, ohne dass der Kunde hieraus irgendeinen Anspruch ableiten kann. Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs kann der Kunde Erfüllung verlangen oder nach schuldhaftem Verstreichenlassen einer festzusetzenden angemessenen Nachfrist für die Erfüllung, vom Vertrag zurücktreten. Andere Ansprüche aus welchem Titel immer können nicht erhoben werden.

7. Zahlung
Der Auftrag ist erst endgültig, wenn mindestens ein Drittel des Kaufpreises als Anzahlung bei uns eingelangt ist, außer es wurde etwas anderes vereinbart. Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind alle Rechnungen ohne Verzug zum angeführten Zahlungsziel zu begleichen. Jede Aufrechnung ist - aus welchen Gründen immer - unzulässig. Bei Zielüberschreitungen sind die um 3 % erhöhten bankmäßigen Zinsen als Verzugszinsen sowie alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Eine nach vorheriger gegenseitiger Verständigung erfolgte Entgegennahme von Schecks oder Wechseln kann nicht an-Zahlungs-statt anerkannt werden und hat erst schuldbefreiende Wirkung, wenn der Scheck oder der Wechsel eingelöst ist und keine Rückbelastung erfolgt. Sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.

9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur völligen Tilgung aller Verpflichtungen des Kunden behalten wir uns das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware vor. Sie ist daher nicht pfändbar, weshalb der Kunde verpflichtet ist, Dritten gegenüber unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich im Falle irgendeiner Inanspruchnahme zu verständigen. Im Falle eines Verkaufes der Ware zur Weiterveräußerung durch den Kunden ist die Kaufpreisforderung des Kunden in Höhe unserer Forderung an uns abzutreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

10. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für Lieferungen und Zahlungen ist der Hauptsitz unseres Unternehmens Erfüllungsort. Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis hat das sachlich und örtlich zuständige Gericht für Innsbruck nach Österreichischem Recht zu entscheiden. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, auch am Sitze des Kunden Klage zu erheben.